Ab dem 01.01.2017 gilt das „Neue Begutachtungsinstrument“ (NBA) und die bisherigen Pflegestufen werden in fünf Pflegegrade unterteilt.
Leistungen bei Pflegegrad 1 bis 5
Pflegeberatung (vgl. § 37 (3) SGB XI). Bevor Sie eine der Leistungen in Anspruch nehmen, können Sie sich von uns beraten lassen. Das ist für Sie kostenfrei, wenn Sie einen Pflegegrad haben. Die Abrechnung übernimmt unser Pflegedienst für Sie.
Entlastungsleistungen (vgl. § 45b SGB XI). Ihnen stehen verschiedene weitere Leistungen zu; z. B. Begleitung im Alltag und Unterstützung im Haushalt. Falls Sie nicht den gesamten Betrag brauchen, können Sie ihn ins nächste Jahr übertragen. Die Leistung muss durch einen Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung (auch zur Tages- oder Nachtpflege) erbracht werden!
Wohngruppenzuschlag (vgl. § 38a SGB XI). Falls Sie in einer betreuten Wohngruppe leben, sog. Senioren-Wohngemeinschaften mit 3-12 Personen, sind Sie ggf. anspruchsberechtigt. Dafür gibt es einige Voraussetzungen:
·Mindestens drei Anspruchsberechtigte wohnen zusammen
·Der Antragsteller muss mindestens Entlastungsleistungen beziehen (Pflegegrad 1)
·Eine „Präsenzkraft“ unterstützt Ihren Alltag
Pflegehilfsmittel (vgl. § 40 Abs. 1 bis 3 SGB XI). Sie können monatlich einen Zuschuss für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erhalten. Davon müssen Sie aber keine notwendigen Hilfsmittel, wie einen Rollstuhl oder ein Pflegebett bezahlen. Weiterlesen...